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- Einnahmen-Überschussrechnung
Es handelt sich um eine Art der Gewinnermittlung im Einkommensteuerrecht (§ 4 Abs. 3 EStG), die im Gegensatz zum Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung) nicht die wirtschaftliche Zugehörigkeit der Erträge und Aufwendungen berücksichtigt, sondern den tatsächlichen Geldzu- bzw. Geldabfluss berücksichtigt. Es gilt das so genannte Zufluss-Abfluss-Prinzip.
Beispiel:
Versicherung für betrieblichen PKW, Jahresrechnung von September 01 bis August 02 - Zahlung im September des Jahres 01
Bei einem Unternehmer, der seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung) ermittelt, ist die Versicherung aufzuteilen in einen Anteil 01, der in 01 den Gewinn mindert und in einen Anteil 02, der erst im Jahr 02 gewinnmindernd berücksichtigt werden darf.
Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung wird bereits im Jahr 01 der komplette Betrag, der gezahlt wird, gewinnmindernd berücksichtigt, da er in 01 abgeflossen ist. Wer seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln möchte, muss allerdings gewisse Voraussetzungen erfüllen. Er darf nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sein, Bücher zu führen. Das heißt z.B. keine Kaufmannseigenschaft nach HGB (§§ 1 - 7 HGB) und auch keine Verpflichtung zur Buchführung nach § 141 AO (z.B. gewerbliche Unternehmer mit max. 350.000 Euro Umsatz, Gewinn aus Gewerbebetrieb max. 30.000 Euro usw.).
Meist kommen hier nur sehr kleine Betriebe wie z.B. ein kleiner Schnellimbiss o.ä. in Frage. Aber auch Freiberufler sind grundsätzlich nicht verpflichtet, Bücher zu führen. Für diese Personengruppe (siehe § 18 EStG, z.B. Ärzte, Architekten, Rechtsanwälte, Krankengymnasten usw.) kommt die Einnahmen-Überschuss-Rechnung in den meisten Fällen zur Anwendung.
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